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Weihnachtsfeier Kanzlei mit Geschenken
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Geschenkideen im Notariat: Darauf müssen Notare achten

23.12.2025

23.12.2025

Zum Jahresende stellt sich auch im Notariat regelmäßig dieselbe Frage: Wie lässt sich Wertschätzung zeigen, ohne die besonderen berufsrechtlichen und steuerlichen Grenzen zu überschreiten? Ob kleine Aufmerksamkeit für Mandanten, ein Dankeschön für langjährige Geschäftspartner oder ein Weihnachtsgeschenk für Mitarbeiter – Zuwendungen gehören zum beruflichen Alltag. Gleichzeitig bewegen sich Notare in einem streng regulierten Umfeld, das Neutralität, Unabhängigkeit und Integrität besonders schützt.

Dieser Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick darüber, was erlaubt ist, wo steuerliche Grenzen verlaufen und welche Geschenkideen im Notariat als seriös und angemessen gelten. Ziel ist nicht eine juristische Detaildiskussion, sondern eine klare Orientierung für die Praxis. 

Geschenke: Warum Zuwendungen im Notariat schwierig sind

Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes. Sie handeln unabhängig, unparteiisch und ausschließlich dem Gesetz verpflichtet. Diese Stellung unterscheidet das Notariat grundlegend von klassischen Dienstleistungsberufen.

Rechtlich verankert ist dies insbesondere in § 14 Abs. 1 BNotO. Danach übt der Notar sein Amt unabhängig und unparteiisch aus. Er darf keine Bindungen eingehen, die seine Neutralität gefährden. Auch Vorteile, die den Eindruck einer Einflussnahme erwecken, sind unzulässig.

Hinzu kommt: Notare gelten strafrechtlich als Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Damit rückt auch das Thema Vorteilsannahme nach § 331 StGB in den Fokus. Schon der Anschein, eine Zuwendung stehe im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, ist problematisch.

Gleichzeitig ist klar: Nicht jede Aufmerksamkeit ist verboten. Kleine, sozial übliche Gesten gehören zum beruflichen Miteinander – auch im Notariat. Die entscheidenden Kriterien lauten daher: Angemessenheit, Anlassbezogenheit und Transparenz.

Was Notare rechtlich dürfen und was nicht

Unzulässig sind Geschenke, die als Gegenleistung für eine Beurkundung, eine bevorzugte Behandlung oder eine zukünftige Mandatierung verstanden werden könnten. Ebenfalls kritisch sind Zuwendungen in laufenden Konflikt- oder Streitkonstellationen.

Zulässig sind hingegen geringwertige Aufmerksamkeiten, sofern sie

  • sozial üblich sind,

  • keinen Einfluss auf die Amtsausübung haben,

  • nicht gefordert oder erwartet werden,

  • klar vom eigentlichen Amtsgeschäft getrennt sind.

Bei Geschenken an Mandanten und Geschäftspartner sollten Sie deshalb stets professionell bleiben – und alle Mandanten gleich behandeln. Diese Linie wird auch von der notariellen Berufsaufsicht vertreten und ergibt sich aus der Systematik der Bundesnotarordnung. 

Mandantengeschenke: Steuerlich geregelt, berufsrechtlich sensibel?

Für Geschenke an Mandanten gelten die allgemeinen steuerlichen Regeln für Geschenke an Geschäftsfreunde.

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG gilt:

  • Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, sind bis 50 Euro netto pro Person und Jahr als Betriebsausgaben abzugsfähig (bis Ende 2023 waren es noch 35 Euro).

  • Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.

  • Das Geschenk selbst bleibt rechtlich zulässig, verliert jedoch den steuerlichen Vorteil.

Wichtig ist neben der Wahl des Geschenks auch die saubere Dokumentation von Empfänger, Anlass und Wert, da das Finanzamt hier regelmäßig prüft. Um Probleme zu vermeiden, sollten Sie ein Geschenk wählen, dass zum Anlass und Ihrer Beziehung passt.

Streuartikel als Sonderfall

Keine Geschenke im steuerlichen Sinne sind sogenannte Streuartikel. Dabei handelt es sich um geringwertige Werbeartikel mit Logo, deren Wert regelmäßig unter etwa 10 Euro brutto pro Stück liegt. Sie dienen primär Werbezwecken und unterfallen nicht der 50-Euro-Grenze. Dazu zählen zum Beispiel die klassischen Kugelschreiber, Notizblöcke oder Flaschenöffner.

Für das Notariat gilt dennoch: Auch Streuartikel sollten zurückhaltend eingesetzt werden. Die Neutralität des Amtes steht stets im Vordergrund.

Mitarbeitergeschenke im Notariat: Mehr Spielraum, klare Grenzen

Wer kennt es nicht? – Blumen zum Geburtstag oder ein Schoko-Nikolaus vor Weihnachten: Zuwendungen an Mitarbeiter sind nicht nur erlaubt, sondern oft ein wichtiges Instrument der Motivation und Bindung. Steuerlich bestehen hier mehrere Gestaltungsmöglichkeiten.

Aufmerksamkeiten zu persönlichem Anlass

Nach den Lohnsteuer-Richtlinien R 19.6 gelten sogenannte Aufmerksamkeiten bis 60 Euro brutto als steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie aus persönlichem Anlass erfolgen, etwa bei Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum oder Geburt eines Kindes.

Der Anlass muss klar dokumentiert sein. Fehlt der persönliche Bezug, greift diese Ausnahme nicht.

[START BOX]

Gut zu wissen: Anlassbezogene Zuwendungen dürfen mehrmals im Monat genutzt werden und sind mit den “normalen” Sachbezügen kombinierbar. Hat eine Angestellte zum Beispiel im gleichen Monat Geburtstag und heiratet, können Sie 2mal ein Geschenk für 60 Euro machen – frei von allen Abgaben. Auf das bezuschusste Sportprogramm von 50 Euro (Sachbezug) muss die Mitarbeiterin ebenfalls nicht verzichten!

[END BOX]

Sachbezüge bis 50 Euro monatlich

Daneben erlaubt § 8 Abs. 2 S. 11 EStG steuerfreie Sachbezüge bis 50 Euro pro Monat, die über den Lohn hinaus gezahlt werden. Darunter fallen zum Beispiel:

  • Gutscheinkarten,

  • digitale Sachgutscheine,

  • Sport-Programme oder Gesundheitsvorsorge,

  • bestimmte Prepaid-Lösungen.

Nicht zulässig sind Bargeld oder Barersatzleistungen. Auch Gutscheine mit direkter Auszahlungsfunktion sind ausgeschlossen.

Weihnachtsgeschenke fallen regelmäßig unter diese 50-Euro-Grenze, sofern kein persönlicher Anlass vorliegt.

Geschenkideen für Notare: Was Mandanten ihren Notaren schenken dürfen

Auch Mandanten fragen sich oft, ob und was sie ihrem Notar schenken dürfen. Die Antwort ist zurückhaltend, aber nicht kategorisch ablehnend.

Zulässig sind:

  • kleine Blumen,

  • eine Dankeskarte,

  • geringwertige Aufmerksamkeiten ohne wirtschaftlichen Wert.

Unzulässig oder zumindest kritisch sind:

  • hochpreisige Geschenke,

  • Geldgeschenke,

  • Gutscheine mit erheblichem Wert,

  • Zuwendungen im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung.

Im Zweifel gilt: Weniger ist mehr. Es ist verständlich, dass Mandanten ihrem Notar nach einer erfolgreichen Zusammenarbeit etwas zukommen lassen möchten – Doch am Ende zählt die Geste mehr, als der tatsächliche Wert.

Die wichtigsten Punkte zum Thema Geschenkideen im Notariat

Egal ob Geschenke an Geschäftspartner, Mandanten oder Angestellte, als Notariat gibt es einige Regeln, die es zu beachten gilt. Damit es nicht zu Verwirrung kommt, einige Tipps, um im Alltag die Geschenke fair und rechtskonform zu handhaben:

  • Im Umgang mit Geschenken bewährt sich im Notariat eine klare Linie.

  • Dokumentation sollte stets mitgedacht werden. Anlass, Empfänger und Wert lassen sich einfach festhalten und schaffen Sicherheit bei Prüfungen.

  • Bei Mitarbeitergeschenken empfiehlt es sich, stets vom Bruttowert auszugehen, um Freigrenzen nicht ungewollt zu überschreiten.

  • Mandantengeschenke sollten bewusst schlicht bleiben. Neutralität wirkt vertrauensbildend – auch nach außen.

  • Gutscheine sind in vielen Fällen steuerlich klarer als Sachgeschenke, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

  • Alkoholische Geschenke sind gleich doppelt heikel: Sie wirken im notariellen Umfeld schnell unpassend und sind steuerlich regelmäßig problematisch.

Ordnung schafft Sicherheit – auch bei Zuwendungen

Gerade im Notariat gilt: Nicht das Geschenk selbst ist das Risiko, sondern fehlende Transparenz und unklare Dokumentation. Wer Zuwendungen sauber erfasst, steuerliche Grenzen kennt und berufsrechtliche Leitplanken beachtet, bewegt sich auf sicherem Terrain.

Moderne Banking-Software für Notariate wie KanzleiBanking unterstützt genau an dieser Stelle. Sie hilft dabei, Ausgaben strukturiert zu erfassen, Zahlungsflüsse nachvollziehbar zu dokumentieren und relevante Informationen jederzeit griffbereit zu halten – ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand.

So bleibt der Fokus dort, wo er hingehört: auf einer unabhängigen, vertrauenswürdigen Amtsausübung und einem wertschätzenden Umgang mit Mandanten und Mitarbeitern.

Fazit

Zuwendungen im Notariat erfordern besondere Sorgfalt. Berufsrechtliche Vorgaben, steuerliche Grenzen und der Anspruch an Neutralität setzen klare Leitplanken. Kleine, angemessene Aufmerksamkeiten bleiben dennoch möglich, wenn Anlass, Wert und Dokumentation stimmen. 

Wer diese Regeln kennt und organisatorisch sauber umsetzt, zeigt Wertschätzung gegenüber Mandanten und Mitarbeitern, ohne rechtliche Risiken einzugehen – und sorgt zugleich für Transparenz und Sicherheit im notariellen Alltag.

Zum Jahresende stellt sich auch im Notariat regelmäßig dieselbe Frage: Wie lässt sich Wertschätzung zeigen, ohne die besonderen berufsrechtlichen und steuerlichen Grenzen zu überschreiten? Ob kleine Aufmerksamkeit für Mandanten, ein Dankeschön für langjährige Geschäftspartner oder ein Weihnachtsgeschenk für Mitarbeiter – Zuwendungen gehören zum beruflichen Alltag. Gleichzeitig bewegen sich Notare in einem streng regulierten Umfeld, das Neutralität, Unabhängigkeit und Integrität besonders schützt.

Dieser Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick darüber, was erlaubt ist, wo steuerliche Grenzen verlaufen und welche Geschenkideen im Notariat als seriös und angemessen gelten. Ziel ist nicht eine juristische Detaildiskussion, sondern eine klare Orientierung für die Praxis. 

Geschenke: Warum Zuwendungen im Notariat schwierig sind

Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes. Sie handeln unabhängig, unparteiisch und ausschließlich dem Gesetz verpflichtet. Diese Stellung unterscheidet das Notariat grundlegend von klassischen Dienstleistungsberufen.

Rechtlich verankert ist dies insbesondere in § 14 Abs. 1 BNotO. Danach übt der Notar sein Amt unabhängig und unparteiisch aus. Er darf keine Bindungen eingehen, die seine Neutralität gefährden. Auch Vorteile, die den Eindruck einer Einflussnahme erwecken, sind unzulässig.

Hinzu kommt: Notare gelten strafrechtlich als Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Damit rückt auch das Thema Vorteilsannahme nach § 331 StGB in den Fokus. Schon der Anschein, eine Zuwendung stehe im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, ist problematisch.

Gleichzeitig ist klar: Nicht jede Aufmerksamkeit ist verboten. Kleine, sozial übliche Gesten gehören zum beruflichen Miteinander – auch im Notariat. Die entscheidenden Kriterien lauten daher: Angemessenheit, Anlassbezogenheit und Transparenz.

Was Notare rechtlich dürfen und was nicht

Unzulässig sind Geschenke, die als Gegenleistung für eine Beurkundung, eine bevorzugte Behandlung oder eine zukünftige Mandatierung verstanden werden könnten. Ebenfalls kritisch sind Zuwendungen in laufenden Konflikt- oder Streitkonstellationen.

Zulässig sind hingegen geringwertige Aufmerksamkeiten, sofern sie

  • sozial üblich sind,

  • keinen Einfluss auf die Amtsausübung haben,

  • nicht gefordert oder erwartet werden,

  • klar vom eigentlichen Amtsgeschäft getrennt sind.

Bei Geschenken an Mandanten und Geschäftspartner sollten Sie deshalb stets professionell bleiben – und alle Mandanten gleich behandeln. Diese Linie wird auch von der notariellen Berufsaufsicht vertreten und ergibt sich aus der Systematik der Bundesnotarordnung. 

Mandantengeschenke: Steuerlich geregelt, berufsrechtlich sensibel?

Für Geschenke an Mandanten gelten die allgemeinen steuerlichen Regeln für Geschenke an Geschäftsfreunde.

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG gilt:

  • Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, sind bis 50 Euro netto pro Person und Jahr als Betriebsausgaben abzugsfähig (bis Ende 2023 waren es noch 35 Euro).

  • Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.

  • Das Geschenk selbst bleibt rechtlich zulässig, verliert jedoch den steuerlichen Vorteil.

Wichtig ist neben der Wahl des Geschenks auch die saubere Dokumentation von Empfänger, Anlass und Wert, da das Finanzamt hier regelmäßig prüft. Um Probleme zu vermeiden, sollten Sie ein Geschenk wählen, dass zum Anlass und Ihrer Beziehung passt.

Streuartikel als Sonderfall

Keine Geschenke im steuerlichen Sinne sind sogenannte Streuartikel. Dabei handelt es sich um geringwertige Werbeartikel mit Logo, deren Wert regelmäßig unter etwa 10 Euro brutto pro Stück liegt. Sie dienen primär Werbezwecken und unterfallen nicht der 50-Euro-Grenze. Dazu zählen zum Beispiel die klassischen Kugelschreiber, Notizblöcke oder Flaschenöffner.

Für das Notariat gilt dennoch: Auch Streuartikel sollten zurückhaltend eingesetzt werden. Die Neutralität des Amtes steht stets im Vordergrund.

Mitarbeitergeschenke im Notariat: Mehr Spielraum, klare Grenzen

Wer kennt es nicht? – Blumen zum Geburtstag oder ein Schoko-Nikolaus vor Weihnachten: Zuwendungen an Mitarbeiter sind nicht nur erlaubt, sondern oft ein wichtiges Instrument der Motivation und Bindung. Steuerlich bestehen hier mehrere Gestaltungsmöglichkeiten.

Aufmerksamkeiten zu persönlichem Anlass

Nach den Lohnsteuer-Richtlinien R 19.6 gelten sogenannte Aufmerksamkeiten bis 60 Euro brutto als steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie aus persönlichem Anlass erfolgen, etwa bei Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum oder Geburt eines Kindes.

Der Anlass muss klar dokumentiert sein. Fehlt der persönliche Bezug, greift diese Ausnahme nicht.

[START BOX]

Gut zu wissen: Anlassbezogene Zuwendungen dürfen mehrmals im Monat genutzt werden und sind mit den “normalen” Sachbezügen kombinierbar. Hat eine Angestellte zum Beispiel im gleichen Monat Geburtstag und heiratet, können Sie 2mal ein Geschenk für 60 Euro machen – frei von allen Abgaben. Auf das bezuschusste Sportprogramm von 50 Euro (Sachbezug) muss die Mitarbeiterin ebenfalls nicht verzichten!

[END BOX]

Sachbezüge bis 50 Euro monatlich

Daneben erlaubt § 8 Abs. 2 S. 11 EStG steuerfreie Sachbezüge bis 50 Euro pro Monat, die über den Lohn hinaus gezahlt werden. Darunter fallen zum Beispiel:

  • Gutscheinkarten,

  • digitale Sachgutscheine,

  • Sport-Programme oder Gesundheitsvorsorge,

  • bestimmte Prepaid-Lösungen.

Nicht zulässig sind Bargeld oder Barersatzleistungen. Auch Gutscheine mit direkter Auszahlungsfunktion sind ausgeschlossen.

Weihnachtsgeschenke fallen regelmäßig unter diese 50-Euro-Grenze, sofern kein persönlicher Anlass vorliegt.

Geschenkideen für Notare: Was Mandanten ihren Notaren schenken dürfen

Auch Mandanten fragen sich oft, ob und was sie ihrem Notar schenken dürfen. Die Antwort ist zurückhaltend, aber nicht kategorisch ablehnend.

Zulässig sind:

  • kleine Blumen,

  • eine Dankeskarte,

  • geringwertige Aufmerksamkeiten ohne wirtschaftlichen Wert.

Unzulässig oder zumindest kritisch sind:

  • hochpreisige Geschenke,

  • Geldgeschenke,

  • Gutscheine mit erheblichem Wert,

  • Zuwendungen im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung.

Im Zweifel gilt: Weniger ist mehr. Es ist verständlich, dass Mandanten ihrem Notar nach einer erfolgreichen Zusammenarbeit etwas zukommen lassen möchten – Doch am Ende zählt die Geste mehr, als der tatsächliche Wert.

Die wichtigsten Punkte zum Thema Geschenkideen im Notariat

Egal ob Geschenke an Geschäftspartner, Mandanten oder Angestellte, als Notariat gibt es einige Regeln, die es zu beachten gilt. Damit es nicht zu Verwirrung kommt, einige Tipps, um im Alltag die Geschenke fair und rechtskonform zu handhaben:

  • Im Umgang mit Geschenken bewährt sich im Notariat eine klare Linie.

  • Dokumentation sollte stets mitgedacht werden. Anlass, Empfänger und Wert lassen sich einfach festhalten und schaffen Sicherheit bei Prüfungen.

  • Bei Mitarbeitergeschenken empfiehlt es sich, stets vom Bruttowert auszugehen, um Freigrenzen nicht ungewollt zu überschreiten.

  • Mandantengeschenke sollten bewusst schlicht bleiben. Neutralität wirkt vertrauensbildend – auch nach außen.

  • Gutscheine sind in vielen Fällen steuerlich klarer als Sachgeschenke, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

  • Alkoholische Geschenke sind gleich doppelt heikel: Sie wirken im notariellen Umfeld schnell unpassend und sind steuerlich regelmäßig problematisch.

Ordnung schafft Sicherheit – auch bei Zuwendungen

Gerade im Notariat gilt: Nicht das Geschenk selbst ist das Risiko, sondern fehlende Transparenz und unklare Dokumentation. Wer Zuwendungen sauber erfasst, steuerliche Grenzen kennt und berufsrechtliche Leitplanken beachtet, bewegt sich auf sicherem Terrain.

Moderne Banking-Software für Notariate wie KanzleiBanking unterstützt genau an dieser Stelle. Sie hilft dabei, Ausgaben strukturiert zu erfassen, Zahlungsflüsse nachvollziehbar zu dokumentieren und relevante Informationen jederzeit griffbereit zu halten – ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand.

So bleibt der Fokus dort, wo er hingehört: auf einer unabhängigen, vertrauenswürdigen Amtsausübung und einem wertschätzenden Umgang mit Mandanten und Mitarbeitern.

Fazit

Zuwendungen im Notariat erfordern besondere Sorgfalt. Berufsrechtliche Vorgaben, steuerliche Grenzen und der Anspruch an Neutralität setzen klare Leitplanken. Kleine, angemessene Aufmerksamkeiten bleiben dennoch möglich, wenn Anlass, Wert und Dokumentation stimmen. 

Wer diese Regeln kennt und organisatorisch sauber umsetzt, zeigt Wertschätzung gegenüber Mandanten und Mitarbeitern, ohne rechtliche Risiken einzugehen – und sorgt zugleich für Transparenz und Sicherheit im notariellen Alltag.

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