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So umgehen Sie eine Mietkaution

30.07.2023

Finanzielle Belastungen bei Umzügen in eine neue Wohnung sind keine Seltenheit. Neben den Kosten für Umzugsunternehmen und neuen Möbeln steht auch die Zahlung einer Mietkaution im Raum. Was wäre, wenn es eine Lösung gibt, um diese finanzielle Hürde zu umgehen? Eine Mietkautionsbürgschaft könnte die Antwort sein. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, wie die Hinterlegung einer Mietkaution auf einem Treuhandkonto auch mithilfe einer Mietkautionsbürgschaft bewerkstelligt werden kann. 

Die Hinterlegung einer Mietsicherheit ist gesetzlich in §551 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Dadurch werden etwaige Forderungen des Vermieters, die nach Auszug des Mieters und Rückgabe der Mietsache entstehen können, aus dem Verhältnis abgesichert. Diese offenstehenden Forderungen können dann mit der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Mietkaution verrechnet werden. Bestehen keinerlei Forderungen oder erstrecken sich diese nur auf einen Teil der Mietkaution, erhält der Mieter den gesamten Betrag oder den restlichen Teil zurückerstattet. 

Im Falle der Insolvenz des Vermieters könnte der Mieter seine Kaution allerdings nicht zurückerhalten, wenn der Vermieter diese nicht von seinem privaten Vermögen trennen würde. Denn in diesem Fall wird die Mietkaution Teil der Insolvenzmasse. Aus diesem Grund muss die Kaution gemäß §551 Abs. 3 BGB bei einem Kreditinstitut zu den für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssätzen angelegt werden. Die Anlage der Kaution muss zwingend getrennt vom Vermögen des Vermieters erfolgen, was durch die Einzahlung der Mietkaution auf ein offenes Treuhandkonto gewährleistet werden kann. Auf einem Treuhandkonto wird das Guthaben für den Mieter (Treugeber) von dem Vermieter (Treuhänder) „in treuen Händen gehalten“. Dabei erlangt der Vermieter während der gesamten Dauer des Treuhandverhältnisses kein Eigentum an dem Guthaben des Kontos. Allerdings ist er allein verfügungsberechtigt und verwaltet das Konto im Namen des Mieters. Der Mieter selbst hat dann keine Berechtigung über das Konto zu verfügen. Hierdurch ist der Mieter im Insolvenzfall geschützt, da die Kaution nicht in die Insolvenzmasse des Vermieters übergeht. 

Die Hinterlegung einer Mietkaution nach §551 BGB stellt in der Praxis den Regelfall einer Sicherheitsleistung im Rahmen von Mietverhältnissen dar. Gemäß §551 Abs. 3 BGB besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine andere Anlageform zu vereinbaren.

Häufig findet auch die sogenannte Mietkautionsbürgschaft eine Anlageform im Sinne von §551 Abs. 3 BGB. Hierbei handelt es sich um eine Urkunde in Form eines Bürgschaftsvertrags, mit der sich ein Bürge gegenüber dem Vermieter verpflichtet, im Schadensfall für den Mieter zu haften. Diese Urkunde wird anstelle der Bargeldkaution an den Vermieter übergeben. Als Bürge kommen sowohl Privatpersonen mit guter Bonität als auch Kreditinstitute und Versicherungen in Betracht.

Um eine Mietkautionsbürgschaft zu hinterlegen, muss ein wirksamer Bürgschaftsvertrag zwischen Mieter und Bürge abgeschlossen werden. Die genauen Voraussetzungen für die Entstehung eines Bürgschaftsvertrags sind in den §§765 ff. BGB geregelt. Der Bürgschaftsvertrag muss beinhalten, dass die Haftung das Dreifache der Monatsmiete nicht übersteigen darf. Die Mietkautionsbürgschaft bietet eine attraktive Alternative zur herkömmlichen Mietkaution. Sie entlastet den Mieter von einer hohen finanziellen Belastung und ermöglicht eine flexiblere Verwendung der eigenen Mittel. Gleichzeitig bietet sie dem Vermieter eine zuverlässige Absicherung. Am Ende des Mietverhältnisses kann der Mieter die Bürgschaftsurkunde an den Bürgen zurückgeben, wodurch die Bürgschaftsverpflichtung aufgehoben wird. In der Praxis verläuft dieser Prozess oft schneller als die Rückforderung einer Bargeldkaution.

Demnach ist die Mietkautionsbürgschaft eine empfehlenswerte Option für Mieter, um finanzielle Belastungen beim Umzug zu reduzieren, während der Vermieter eine angemessene Absicherung erhält. 

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