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Probleme bei Auslandszustellungen gerichtlicher und außergerichtlicher Schreiben
28.02.2023
Die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schreiben ins Ausland kann durchaus eine Herausforderung sein. Doch zum Glück gibt es eine Lösung: die Empfangsvollmacht. In unserem neuesten Beitrag erfahren Sie, welche Probleme bei der Auslandszustellung auftreten können und wie diese mithilfe einer Empfangsvollmacht elegant umgangen werden können.
Technische Entwicklung und die damit einhergehende Digitalisierung nahezu aller Lebensbereiche trägt zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei. Potenzielle Vertragsparteien können so einen angestrebten Vertragsabschluss auf digitalem Wege herbeiführen, wenn sie hierfür beispielsweise auf Smart Contract – Funktionen zurückgreifen. Ein solcher Vertragsabschluss ist dann grundsätzlich zu jeder Zeit und von jedem Ort aus möglich – dafür ist lediglich eine Verbindung zum Internet erforderlich.
Allerdings werden wichtige gerichtliche und außergerichtliche Schreiben– nach wie vor – postalisch an den entsprechenden Empfänger bzw. die entsprechende Empfängerin gesendet und somit ist eine Zustellung grundsätzlich nicht auf digitalem Wege möglich. Die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke versteht sich im Sinne des Zivilprozessrechts als die Bekanntgabe eines Dokuments an die entsprechend adressierte Person. Die Regelungen innerhalb des Zivilprozessrechts beziehen sich dabei auf Zustellungen innerhalb Deutschlands (§§ 166 ff. ZPO). Allerdings ist auch denkbar, dass ein Schreiben in das Ausland zuzustellen ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. die Empfängerin ihren Sitz im Ausland hat.
§ 183 ZPO regelt, wie Zustellungen von gerichtlichen und außergerichtlichen Schreiben im Ausland zu erfolgen haben. Zustellungen von gerichtlichen und außergerichtlichen Dokumenten in EU – Mitgliedstaaten erfolgen nach den Vorschriften der EU – Zustellverordnung. Zustellungen in Nicht – Mitgliedstaaten erfolgen entsprechend geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen. In dem Zusammenhang ist insbesondere das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess von enormer Relevanz. Zwar regelt § 183 ZPO das Verfahren bei Zustellungen im Ausland - die Erforderlichkeit einer (förmlichen) Zustellung im konkreten Fall richtet sich jedoch grundsätzlichen nach deutschem Recht, sodass das Verständnis über Zustellungen von gerichtlichen und außergerichtlichen Schreiben dahingehend auf Auslandszustellungen übertragen wird. Das zeigt sich unter anderem an der Regelung des § 184 ZPO, nach der in bestimmten Fällen eine Inlandszustellung fingiert wird, um typischerweise bei Auslandszustellungen (in Nicht – Mitgliedstaaten der Europäischen Union) auftretende Verzögerungen zu vermeiden. Das Gericht lässt Erfahrungen, die bei Auslandszustellungen in dem betreffenden Staat hinsichtlich etwaiger Verzögerungen o.Ä. gewonnen wurden, in die Beurteilung einfließen.
Dementsprechend sind Auslandszustellungen zwar grundsätzlich möglich, jedoch meist mit einigen Komplikationen verbunden. Unter anderem kann sich eine etwaig auftretende Sprachbarriere als durchaus problematisch erweisen. Denn gerichtliche Schreiben, deren Zustellung in Mitgliedstaaten der EU nach der EU - Zustellverordnung erfolgt, müssen nicht verpflichtend übersetzt werden. Dementsprechend findet auch dann eine wirksame Zustellung statt, wenn der Empfänger bzw. die Empfängerin selbst nicht in der Lage ist, den Inhalt des Schreibens zu erfassen. Eine etwaig in dem Schreiben enthaltene Frist, wie beispielsweise eine Widerspruchs- oder Klagefrist, wird dennoch mit der Zustellung des Schreibens in Gang gesetzt, sodass eine fehlende Übersetzung nicht zur Unwirksamkeit führt. Allerdings können vorab Vereinbarungen getroffen werden, dass eine Übersetzung erfolgen soll. Diese bedarf dann keiner besonderen, zu wahrenden Form. So muss die Übersetzung weder beglaubigt werden noch durch einen beeidigten Dolmetscher erfolgen. Außerdem können sich durch lange Übermittlungswege sowohl Zeitverzögerungen als auch erhöhte Kosten ergeben.
Um die aufgezeigten Komplikationen und Unsicherheiten, die sich im Rahmen von Auslandszustellungen ergeben (können), zu vermeiden, steht es potenziellen Empfänger/-innen offen, derartige gerichtliche und außergerichtliche Schreiben und Dokumente durch Erteilung einer Empfangsvollmacht an einen – bis dato unbeteiligten – Dritten senden zu lassen.
Der Empfangsbevollmächtigte wird sodann durch den eigentlichen Empfänger dazu berechtigt, die Schreiben entsprechend entgegenzunehmen. Sobald das Schreiben dem Empfangsbevollmächtigten wirksam zugestellt wurde, gilt es als zugegangen. Der Bevollmächtigte agiert dementsprechend als Vertreter des eigentlichen Empfängers und ist demnach zur Entgegennahme von Dokumenten, Verfügungen oder Urteilen besonders ermächtigt. Hat der Empfangsbevollmächtigte seinen Sitz im Inland erfolgt die Zustellung sodann auch nach den gesetzlichen Anforderungen an eine inländische Zustellung nach §§ 166ff. ZPO.
Damit können mögliche, im Rahmen von Auslandszustellungen auftretende Komplikationen umgangen werden, um eine sichere Zustellung zu gewährleisten. Die Erteilung einer Empfangsvollmacht bietet sich nicht nur bei Auslandszustellungen an. Auch eine häufige Abwesenheit des Empfängers von dessen Sitz erschwert bzw. verzögert die Kenntnisnahme gerichtlicher und außergerichtlicher Dokumente. Auch in derartig gelagerten Konstellationen bietet sich die Erteilung einer Empfangsvollmacht an. Dadurch kann zugleich die Wahrung von Fristen – auch bei einer häufigen Abwesenheit - maßgeblich erleichtert werden.