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Erfüllung geldwäscherechtlicher Anforderungen einer Treuhand
30.03.2024
Plattformen, die sich auf Treuhandgeschäfte spezialisierten haben ihre Geschäftsprozesse mit Hilfe von Risk Management-Tools so ausgestaltet, dass sowohl Geldwäscherisiken als auch der verwaltungstechnische Aufwand zur Erfüllung von geldwäscherechtlichen Anforderungen durch die Nutzer auf der Plattform minimiert werden.
Wer Vermögen aus kriminellen Geschäften in scheinbar legales Vermögen umwandelt, macht sich gemäß § 261 des Strafgesetzbuches der Geldwäsche strafbar. Häufig wird das „schmutzige Geld“ über eine Vielzahl von Konten und/oder Firmen geschleust, um die eigentliche kriminelle Herkunft des Geldes zu verschleiern. Eine Zurückverfolgung des Geldes ist dann oft nicht mehr möglich. Um Geldwäsche entgegenzuwirken bzw. Geldwäsche zu erschweren, sieht das Geldwäschegesetz für bestimmte Gewerbe bzw. Berufsgruppen in § 2 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) besondere präventive Pflichten vor. Seit dem 01.01.2020 sind infolge der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG sowohl bestimmte Dienstleister für Gesellschaften als auch Treuhänder mitverpflichtet, wenn sie eine der in der Regelung abschließend aufgezählten Dienstleistungen für Dritte erbringen.
Zunächst wurde davon ausgegangen, dass der ausdrücklichen Verpflichtung von Treuhändern zur Geldwäscheaufsicht in § 2 Absatz 1 Nr.13 GwG, als eine Art Auffangtatbestand, zunächst eine scheinbar geringe praktische Bedeutung zukommt. Denn in der Praxis gehören Treuhänder häufig Berufsgruppen wie Rechtsanwälten oder Notaren an, denen bereits aufgrund ihres Berufes entsprechende Pflichten auferlegt wurden. Jedoch ist eine Treuhandtätigkeit nicht auf diese Berufsgruppen beschränkt und die ausdrückliche Bezeichnung des Berufes der Treuhänder im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 13 GwG unbeachtlich. Es kommt allein darauf an, ob eine der in der Vorschrift aufgezählten Dienstleistungen für Dritte erbracht wird oder nicht. Aus diesem Grunde ist auch eine digitale Treuhand-Plattform wie FinHand zur Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorgaben verpflichtet ist.
Diese Vorgaben beziehen sich vor allem auf die allgemeinen Sorgfalts- und Identifizierungspflichten, die in § 10 GwG im Detail geregelt sind. Beispielsweise müssen Treuhänder grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt Kenntnis über die Identität ihrer Vertragspartner verfügen. Dementsprechend erschöpfen sich die Pflichten zur Identifizierung und der Sorgfaltsmaßstab des Geldwäschegesetzes nicht in einer einmaligen Überprüfung des Vertragspartners. Vielmehr muss eine solche Überprüfung durch Treuhänder kontinuierlich stattfinden. Außerdem müssen verdächtige Transaktionen, die dem Anschein nach im Zusammenhang mit Geldwäsche (§ 261 StGB) stehen könnten, müssen von den Treuhändern bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (kurz: FIU) gemeldet werden (§ 43 Absatz 1 Nr. 1 GwG).
Bei digitalen Treuhand-Plattformen sind sämtliche Geschäftsprozesse auf die entsprechenden Anforderungen des Geldwäschegesetzes abgestimmt. Bereits bei der Registrierung neuer Nutzer/-innen werden die Vorgaben des Geldwäschegesetzes, insbesondere die einzuhaltenden Sorgfalts- und Identifizierungsstandards, entsprechend berücksichtigt.
Im Rahmen des Onboarding-Prozesses werden alle erforderlichen Daten zur Identifizierung der wirtschaftlichen Berechtigten der Nutzer (auch „KYC“ oder „Know Your Customer“ genannt) eingeholt. Das Onboarding zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass Neukunden/-innen durch einen übersichtlichen und gut strukturierten Fragenkatalog geführt werden, über den gleich im Rahmen der Registrierung sämtliche Datenpunkte zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Identifizierungspflichten abgefragt und geliefert werden. Bei Fragen oder Problemen rund um das Onboarding bzw. den KYC-Prozess, können sich Neukunden/-innen jederzeit an den technischen Support von Kanzly.
Darüber hinaus unterliegen Treuhänder geldwäscherechtlichen Pflichten zur kontinuierlichen Überprüfung und Anpassung der entsprechenden Informationen zu ihren Vertragspartner/-innen. Änderungen der tatsächlichen Gegebenheiten oder andere Abweichungen von den im Rahmen des Onboardings bzw. KYC-Prozesses gewonnenen Daten müssen überprüft und in den Kundendaten nachvollzogen werden.
Außerdem sind die Risk Management Tools zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten in einer Weise ausgestaltet worden, dass besondere Risikofaktoren (wie z.B. Herkunft von Nutzern aus Hochrisikostaaten) von der Plattform registriert, bei der Anwendung der internen Compliance-Richtlinien berücksichtigt werden und über die gesamte Dauer der jeweiligen Geschäftsbeziehung hinweg zu besonderen bzw. strengeren Überprüfungen der jeweiligen Nutzer führen. Sollten sich im Zuge dieser Maßnahmen Hinweise auf Geldwäsche ergeben, ist die Plattform zur Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung und weiteren Präventionsmaßnahmen verpflichtet.